§ 14 - Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (EGZVG k.a.Abk.)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-13 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 14


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 329 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 14 Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EGZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Artikel 2 SchrottImmoBK Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 § 94a des Gesetzes über ...


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