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Änderung § 2 AMPreisV vom 27.07.2023
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§ 2 AMPreisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2023 geltenden Fassung | § 2 AMPreisV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. 2 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3 Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. 2 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3 Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. |
(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent (Spanne 17,4 Prozent), von 0,89 Euro bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent (Spanne 16,7 Prozent), von 1,75 Euro bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent (Spanne 16,3 Prozent), von 2,64 Euro bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent (Spanne 16,0 Prozent), von 3,76 Euro bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent (Spanne 15,6 Prozent), von 6,21 Euro bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent (Spanne 15,3 Prozent), von 10,93 Euro bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent (Spanne 13,0 Prozent), von 55,59 Euro bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent (Spanne 10,7 Prozent), ab 684,77 Euro | 3,0 Prozent zuzüglich 120,53 Euro. | (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro, von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro, von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro, von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro, von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro, von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro, von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro. |
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