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Änderung § 3 AMPreisV vom 15.12.2021

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§ 3 AMPreisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2021 geltenden Fassung
§ 3 AMPreisV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. 2 Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. 2 Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1. auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,

2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag


bis 1,22 Euro | 68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent),

von 1,35 Euro bis 3,88 Euro | 62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent),

von 4,23 Euro bis 7,30 Euro | 57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent),

von 8,68 Euro bis 12,14 Euro | 48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent),

von 13,56 Euro bis 19,42 Euro | 43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent),

von 22,58 Euro bis 29,14 Euro | 37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent),

von 35,95 Euro bis 543,91 Euro | 30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent),

ab 543,92 Euro | 8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro.


(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag


von 1,23 Euro bis 1,34 Euro | 0,83 Euro,

von 3,89 Euro bis 4,22 Euro | 2,41 Euro,

von 7,31 Euro bis 8,67 Euro | 4,16 Euro,

von 12,15 Euro bis 13,55 Euro | 5,83 Euro,

von 19,43 Euro bis 22,57 Euro | 8,35 Euro,

von 29,15 Euro bis 35,94 Euro | 10,78 Euro.


(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.