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Änderung § 2 AMPreisV vom 01.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AMPreisV, alle Änderungen durch Artikel 32 GKV-WSG am 1. April 2007 und Änderungshistorie der AMPreisVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 AMPreisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 2 AMPreisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis | (Text neue Fassung) (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers |
bis 3,00 Euro | 15,0 Prozent von 3,75 Euro bis 5,00 Euro | 12,0 Prozent von 6,67 Euro bis 9,00 Euro | 9,0 Prozent von 11,57 Euro bis 23,00 Euro | 7,0 Prozent von 26,83 Euro bis 1.200,00 Euro | 6,0 Prozent. | |
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis | (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers |
von 3,01 Euro bis 3,74 Euro | 0,45 Euro von 5,01 Euro bis 6,66 Euro | 0,60 Euro von 9,01 Euro bis 11,56 Euro | 0,81 Euro von 23,01 Euro bis 26,82 Euro | 1,61 Euro ab 1.200,01 Euro | 72,00 Euro. | |
(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Herstellerabgabepreis | (4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers |
bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent (Spanne 17,4 Prozent), von 0,89 Euro bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent (Spanne 16,7 Prozent), von 1,75 Euro bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent (Spanne 16,3 Prozent), von 2,64 Euro bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent (Spanne 16,0 Prozent), von 3,76 Euro bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent (Spanne 15,6 Prozent), von 6,21 Euro bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent (Spanne 15,3 Prozent), von 10,93 Euro bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent (Spanne 13,0 Prozent), von 55,59 Euro bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent (Spanne 10,7 Prozent), ab 684,77 Euro | 3,0 Prozent zuzüglich 120,53 Euro. | | |
(5) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Herstellerabgabepreis | (5) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers |
von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro, von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro, von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro, von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro, von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro, von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro, von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro. |
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