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Änderung § 6 AMPreisV vom 01.04.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 32 GKV-WSG am 1. April 2007 und Änderungshistorie der AMPreisVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 AMPreisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 6 AMPreisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Notdienst | |
(Text alte Fassung) Bei der Inanspruchnahme während der allgemeinen Ladenschlußzeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. | (Text neue Fassung) Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. |
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