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Änderung § 10 AMPreisV vom 01.04.2007
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§ 10 AMPreisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 10 AMPreisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zuschläge der Tierärzte | |
(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. (2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben: von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent, von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln durch die Tierärzte an Tierhalter ist bei der Bemessung der Höchstzuschläge nach den Absätzen 1 und 2 von den Einkaufspreisen der erforderlichen Mengen von Arzneimittel-Vormischungen auszugehen. | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |
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