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§ 6c - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

G. v. 29.03.1951 BGBl. I S. 225, 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 930-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6c Ausgleichspflichtiger



Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.



 

Zitierungen von § 6c AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6c AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6g AEG Sonderregelung
... Vorschriften der §§ 6a bis 6f finden auf die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen ...
§ 6h AEG Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht (vom 18.08.2006)
... Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c , 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 3 PersBefördRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c , 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ...