Tools:
Update via:
Änderung § 6a AEG vom 12.04.2011
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2011 geltenden Fassung | § 6a AEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6a Ausgleichspflicht | |
(1) Der Eisenbahn ist für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit 1. der Ertrag aus den für diese Beförderung genehmigten Tarifen zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht und 2. die Eisenbahn innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der von ihr erhobenen Tarife an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der für Beförderungen nach Absatz 1 erzielt worden ist, und dem Produkt aus den für diese Beförderungen geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. 2 Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnungen nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. 3 Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert, für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 vom Hundert verringert. | (Text neue Fassung) (2) 1 Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der für Beförderungen nach Absatz 1 erzielt worden ist, und dem Produkt aus den für diese Beförderungen geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. 2 Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnungen nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. 3 Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert. |
(3) 1 Über den Ausgleich entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2 Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der Verkehrsleistungen zu verbessern. 3 Kommt die Eisenbahn einer Auflage nach Satz 2 nicht in vollem Umfange nach, so ist der Ausgleich in dem Umfang zu ändern, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte. | |
(4) Ausgleichszahlungen für die Beförderungen von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4607/al0-27700.htm