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Änderung § 6e AEG vom 08.11.2006
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§ 6e AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6e AEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 299 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6e Ermittlung des Ausgleichs, Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbildungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6a anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbildungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6a anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind. |
(2) (weggefallen) |
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