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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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