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Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Servicekaufmann im Luftverkehr/Servicekauffrau im Luftverkehr wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- Marketing und Qualitätsmanagement;
- 4.
- Kommunikation und Kooperation:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.4
-
- 5.
- Dienstleistungen:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 5.4
-
- 5.5
-
- 6.
- Steuerung und Kontrolle:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen mach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Organisation des Luftverkehrs,
- 2.
- Vertrieb und Verkauf,
- 3.
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Serviceleistungen, Luftverkehrswirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Serviceleistungen:
- a)
- Vertrieb und Verkauf,
- b)
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,
- c)
- Passagierservice,
- d)
- Gepäckservice,
- e)
- Flugzeugabfertigung.
- 2.
- Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft:
- a)
- Steuerung und Kontrolle,
- b)
- Märkte und Wettbewerb,
- c)
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme.
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- Prüfungsbereich Praktische Übungen:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Serviceleistungen und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr - Sachliche Gliederung -
Anlage I wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1998 S. 611ff)
Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.1
- Vertrieb und Verkauf
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele a, c, e und f,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziele a und c,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.2
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,
- 5.3
- Passagierservice, Lernziel a,
- 4.2
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
- 4.3
- Selbststeuerung, Lernziele a und b,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel a,
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.5
- Flugzeugabfertigung
- 4.2
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 4.3
- Selbststeuerung, Lernziel c,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,
- 4.3
- Selbststeuerung, Lernziele a und b,
- 5.2
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,
- 5.3
- Passagierservice, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.3
- Passagierservice, Lernziele b bis f,
- 5.4
- Gepäckservice
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziel b,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziel g,
- 4.4
- Teamarbeit
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,
- 4.2
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a bic c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.3
- Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a und b,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel b,
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziel c,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,
- 5.1
- Vertrieb und Verkauf, Lernziel b,
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.1
- Planen und Steuern des Mitteleinsatzes
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziel d,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel d,
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c und f,
- 1.3
- Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.2
- Controlling im Servicebereich,
- 6.3
- Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele c bis e,
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c und f,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Marketing und Qualitätsmanagement,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele d bis f und h,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,
- 4.2
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
- 4.3
- Selbststeuerung,
- 4.4
- Teamarbeit,
- 5.2
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren
- 5.3
- Passagierservice
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