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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.1
- Vertrieb und Verkauf
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele a, c, e und f,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziele a und c,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.2
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,
- 5.3
- Passagierservice, Lernziel a,
- 4.2
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
- 4.3
- Selbststeuerung, Lernziele a und b,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel a,
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.5
- Flugzeugabfertigung
- 4.2
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 4.3
- Selbststeuerung, Lernziel c,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,
- 4.3
- Selbststeuerung, Lernziele a und b,
- 5.2
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,
- 5.3
- Passagierservice, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.3
- Passagierservice, Lernziele b bis f,
- 5.4
- Gepäckservice
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziel b,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziel g,
- 4.4
- Teamarbeit
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,
- 4.2
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a bic c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.3
- Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a und b,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel b,
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziel c,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel c,
- 5.1
- Vertrieb und Verkauf, Lernziel b,
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.1
- Planen und Steuern des Mitteleinsatzes
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziel d,
- 2.2
- Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, Lernziel d,
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c und f,
- 1.3
- Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.2
- Controlling im Servicebereich,
- 6.3
- Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele c bis e,
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele c und f,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Marketing und Qualitätsmanagement,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele d bis f und h,
- 4.1
- Gestalten von Kundenbeziehungen, Lernziele a bis c,
- 4.2
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
- 4.3
- Selbststeuerung,
- 4.4
- Teamarbeit,
- 5.2
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren
- 5.3
- Passagierservice
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II LuftServKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftServKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LuftServKfAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
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