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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Serviceleistungen, Luftverkehrswirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Serviceleistungen:
- a)
- Vertrieb und Verkauf,
- b)
- Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,
- c)
- Passagierservice,
- d)
- Gepäckservice,
- e)
- Flugzeugabfertigung.
- 2.
- Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft:
- a)
- Steuerung und Kontrolle,
- b)
- Märkte und Wettbewerb,
- c)
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme.
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- Prüfungsbereich Praktische Übungen:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Serviceleistungen und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LuftServKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftServKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftServKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
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