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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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Anlage I - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr (LuftServKfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.1998 BGBl. I S. 611; aufgehoben durch § 20 V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-256 Berufliche Bildung
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Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr - Sachliche Gliederung -
Anlage I wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1998 S. 611ff)
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Zitierungen von Anlage I Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I LuftServKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftServKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LuftServKfAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 8 LuftServKfAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/461/a5481.htm