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Änderung Artikel 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 08.11.2006
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Übereinkommens nach dessen Artikel X, die die Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der Sicherheit der dem internationalen Verkehr dienenden Container oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ferner ermächtigt, ein Verfahren gemäß Artikel IV des Übereinkommens für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in dem Übereinkommen festgelegten Kriterien durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben. (3) Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden. Satz 1 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, den das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegt. (4) Die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Übereinkommens nach dessen Artikel X, die die Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der Sicherheit der dem internationalen Verkehr dienenden Container oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, ein Verfahren gemäß Artikel IV des Übereinkommens für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in dem Übereinkommen festgelegten Kriterien durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben. (3) Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden. Satz 1 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, den das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegt. (4) Die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind. |
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