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Änderung Artikel 8 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8


(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühren dürfen bei der Entziehung der Zulassung von Containern achthundert Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen fünfhundert Deutsche Mark nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühren dürfen bei der Entziehung der Zulassung von Containern achthundert Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen fünfhundert Deutsche Mark nicht überschreiten.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können die Kostengläubigerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht, insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das Erhebungsverfahren abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)