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Änderung § 3 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 11.11.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1676
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Klassifizierung und Abgrenzung von Produkten


(Text alte Fassung)

Die Gebühr für eine Entscheidung nach § 13 Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes zur Klassifizierung eines Medizinproduktes und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten beträgt 200 bis 1.000 Euro.

(Text neue Fassung)

Die Gebühr für eine Entscheidung nach § 13 Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes zur Klassifizierung eines Medizinproduktes und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten beträgt 400 bis 7.500 Euro.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 
 

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