Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 AntKostV vom 29.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AntKostV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. AntKostVÄndV am 29. August 2013 und Änderungshistorie des AntKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 AntKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 AntKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3299
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührenverzeichnis


(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:


1. | für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) | § 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 600 bis 850 Euro

b) | § 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 3.150 bis 3.850 Euro

c) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung | 8.500 bis 10.000 Euro

d) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung | 9.250 bis 10.500 Euro;

(Text neue Fassung)

a) | § 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 700 bis 1.000 Euro

b) | § 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 3.700 bis 4.500 Euro

c) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung | 9.800 bis 11.200 Euro

d) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung | 10.600 bis 12.200 Euro;

2. | für die Genehmigung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) | § 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro

b) | § 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro

c) | § 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro



a) | § 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 250 bis 400 Euro

b) | § 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 250 bis 400 Euro

c) | § 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 250 bis 400 Euro

auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verbunden sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. | für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro.



3. | für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 250 bis 400 Euro.


(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

vorherige Änderung

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden.



(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 100 Euro reduziert werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)