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Änderung § 4 AntKostV vom 29.08.2013
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§ 4 AntKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2013 geltenden Fassung | § 4 AntKostV n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3299 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung | |
(Text alte Fassung) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. | (Text neue Fassung) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen. |
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