Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin (BrennAusbV k.a.Abk.)
§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BrennAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrennAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BrennAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher Brenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4623/a63858.htm