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Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin (BrennAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.1981 BGBl. I S. 146
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-86 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin wird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Umweltschutz,

3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

4.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,

5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,

6.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

7.
Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,

8.
Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,

9. Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,

10.
Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,

11.
Vergären der Maischen,

12.
Destillieren des Roh- und Feinbrandes,

13.
Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrandes,

14.
Verwerten der Schlempe.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,

2.
Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,

3.
Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,

4. Maischen,

5.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

6.
Abgeben der Schlempe.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,

2.
Lagerung der Rohstoffe,

3.
Herstellung von Malz,

4.
Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,

5.
Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,

6.
produktbezogene Rechtsvorschriften,

7.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

8.
Mischungsberechnung,

9.
Prozentrechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Beurteilen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen nach gebräuchlichen Verfahren,

2.
Vorbereiten von Dampf-Erzeugern,

3.
Aufschließen der Rohstoffe sowie Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,

4.
Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,

5.
Vergären der Maischen sowie Destillieren des Roh- und Feinbrandes,

6.
Verschneiden des Feinbrandes.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen,

b)
Verarbeitung von Rohstoffen,

c)
Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Roh- und Feinbrand,

d)
Verlauf der Gärung,

e)
Herstellung extraktfreier Spirituosen,

f)
Zusammensetzung und Verwertung der Schlempe,

g)
Energie- und Wasserversorgung in der Brennerei,

h)
produktbezogene Rechtsvorschriften,

i)
Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,

k)
betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

b)
Ausbeute-, Schwund- und Verschnittberechnung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher Brenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin




Lfd.
Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
123456
1234
1Arbeitsschutz
und Unfallverhütung
(§ 3 Nr. 1)
a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus
Gesetzen und Verordnungen nennen
b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen
c) Vorschriften über den Umgang mit Destillierge-
räten erläutern
d) Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen be-
schreiben
e) Ursachen für Alkoholexplosionen nennen
t) Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholex-
plosionen erläutern
g) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-
gen, insbesondere in explosionsgefährdeten
und feuchten Räumen, erläutern
h) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-
gen verwenden
i) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten sowie betriebstypische Unfallquellen und
-situationen beschreiben
k) Brandschutzeinrichtungen bedienen
l) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
m) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern
n) Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses
beschreiben

während der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Umweltschutz
(§ 3 Nr. 2)
a) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,
Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben
und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen
b) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der ge-
setzlichen Bestimmungen beseitigen
3Ausführen von
Hygienemaßnahmen
(§ 3 Nr. 3)
a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen
b) Konzentration der Reinigungs- und Desinfek-
tionsmittel nach Vorgabe einstellen
c) technische Anlagen und Maschinen pflegen
d) Produktionsgefäße und -geräte sowie Lagerein-
richtungen reinigen und desinfizieren
e) Sterilisationsverfahren anwenden
f) Arbeitsplatz sauberhalten
4Kenntnisse der
produktbezogenen
Rechtsvorschriften (§ 3
Nr. 4)
a) Begriffbestimmung für Spirituosen wiederge-
ben
b) wesentliche Vorschriften des Branntweinmono-
polgesetzes einschließlich der Ausführungsbe-
stimmungen erläutern
c) Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Ver-
arbeitung der Rohstoffe und Erfassung des
Branntweins definieren
d) wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervor-
schriften nennen
e) Bedeutung der Eichpflicht erklären
f) produktbezogene Vorschriften in der Fertigpak-
kungs-Verordnung erläutern
g) produktbezogene Vorschriften des Gesetzes
über den Verkehr mit Lebensmitteln und Be-
darfsgegenständen nennen
h) produktbezogene Vorschriften des Weingeset-
zes sowie der Farbstoff- und Essenzen-Verord-
nung nennen


5

Kenntnisse des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 5)
a) Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und
Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
X     
b) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-
hörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
verbände nennen
 X    
c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zu-
sammenhänge erläutern
    X 
d) betriebliche Energie- und Wasserversorgung
beschreiben und die Notwendigkeit von Ener-
giesparmaßnahmen begründen
   X  
e) Durchführung einer Inventur beschreiben      X
f) gebräuchliche Formen der Datensammlung und
übliche Wege der Materialbeschaffung nennen
    X 
g) Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb herge-
stellten Erzeugnisse beschreiben
     X
h) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere ge-
setzliche Bestimmungen über die Berufsausbil-
dung und den Tarifvertrag, erläutern
X     
i) Sozialversicherungsträger nennen  X    
k) Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer
erläutern
 X    

6

Bedienen und Warten
der technischen
Einrichtungen
(§ 3 Nr. 6)
a) mit Geräten für das Wiegen und Messen von
Rohstoffen umgehen
X     
b) technische Einrichtungen für die Förderung,
Reinigung und Zerkleinerung von Rohstoffen
bedienen
X     
c) Wasseraufbereitungsanlage überwachen   X   
d) Dampfkessel in Betrieb setzen   X   


e) Dämpfapparat vorbereiten und füllen   X   
f) Maisch- und Gärbottiche vorbereiten  X    
g) Pumpen und Mischgefäße bedienen  X    
h) Apparate für das Destillieren und Rektifizieren
vorbereiten
   X  
i) mit einfachen Werkzeugen umgehen X     
k) technische Einrichtungen und Werkzeuge war-
ten
    X 

7

Annehmen, Kontrollieren
und Lagern der
Rohstoffe
(§ 3 Nr. 7)
a) Sorte und Beschaffenheit der Rohstoffe feststel-
len
 X    
b) Rohstoffe wiegen, messen und Ergebnisse bu-
chen
X     
c) Zucker- und Stärkegehalt, Hektolitergewicht so-
wie Keimfähigkeit und -energie von Rohstoffen
bestimmen
   X  
d) Lagerraumbedarf berechnen  X    
e) Rohstoffe ein- und auslagern X     
f) Temperatur, Feuchtigkeit und Belüftung im La-
ger kontrollieren
  X   
g) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung
von Schädlingsbefall einleiten
  X   
h) Lagergut auf Schädlingsbefall überprüfen   X   
i) Lagerverluste feststellen  X    

8

Aufbereiten und Auf-
schließen der Rohstoffe
(§ 3 Nr. 8)
a) stärke- und zuckerhaltige Rohstoffe reinigen
und Fremdstoffe abscheiden
X     
b) Wasser aufbereiten   X   
c) Dämpfgut nach dem Hochdruckdämpfverfah-
ren aufschließen
  X   
d) Dämpfdruck und Dämpfdauer nach dem Dämpf-
schema überwachen
   X  
e) Aufschluß des Dämpfgutes durch Probeentnah-
me überprüfen
   X  
f) Dämpfgut in den Maischbottich ausblasen    X  
g) zuckerhaltige Rohstoffe aufbereiten und für die
Vergärung vorbereiten
   X  

9

Maischen und Hefefüh-
ren nach verschiedenen
Verfahren
(§ 3 Nr. 9)
a) bei Verflüssigungs- und Verzuckerungstempe-
ratur sowie temperaturunabhängig ausmai-
schen
 X    
b) nach dem Kochverfahren maischen       
c) nach dem Kaltmaischverfahren maischen    X  
d) Beschaffenheit, Verzuckerung, Extraktgehalt
und pH-Wert der Maischen prüfen
   X  
e) Hefe unter Beachtung der Anstellmenge und
Gärtemperatur zur Maische geben
   X  

f) unterschiedliche Hefen unter Berücksichtigung
ihrer Lebensbedingungen ansäuern und anstel-
len
   X  
g) Hefe beurteilen    X  

10

Herstellen und Verarbei-
ten von Verzuckerungs-
stoffen
(§ 3 Nr. 10)
a) Herstellung verschiedener Malzarten beschrei-
ben
  X   
b) Malz zerkleinern  X    
c) Enzympräparate nach Vorschrift abmessen   X   
d) Verzuckerungsstoffe nach Vorschrift dem
Maischgut zusetzen
  X   

11

Vergären der Maischen
(§ 3 Nr. 11)
a) Gärbottiche bei Anstelltemperatur füllen   X   
b) Angärung, Haupt- und Nachgärung überwa-
chen
   X  
c) vergorene Maische auf Vergärungsgrad, Alko-
holgehalt, pH-Wert und schädliche Mikroorga-
nismen prüfen
   X  

12

Destlllleren des Roh-und
Feinbrandes
(§ 3 Nr. 12)
a) vergorene Maische aufrühren und in den Destil-
lierapparat überleiten
X     
b) vergorene Maische destillieren    X  
c) Meßuhren, Sammelgefäße und Probehähne
überwachen
   X  
d) Rohbrand in den Rektifizierapparat pumpen     X 
e) Alkoholgehalt auf gewünschte Stärke einstellen     X 
f) Rohbrand zu Feinbrand rektifizieren     X 
g) Destillatin Vorlauf, Sekunda, Mittellauf, Sekunda
und Nachlauf trennen
    X 
h) Fuselöl abziehen     X 
i) Alkoholausbeute berechnen     X 

13

Verschneiden, Lagern
und Vermarkten des
Feinbrandes
(§ 3 Nr. 13)
a) Schläuche und Rohrleitungen vorbereiten  X    
b) Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berech-
nen
     X
c) extraktfreie Trinkbranntweine nach Anweisung
herstellen
     X
d) Alkoholgehalt bestimmen      X
e) Alkoholgehalt aufstärken und herabsetzen      X
f) Lagergefäße berechnen     X 
g) Lagergefäße vorbereiten und füllen     X 
h) Lagergefäße und Füllgut beobachten     X 
i) Lagerbestände erfassen und Lagerschwund
feststellen
    X 
k) Erzeugnisse zum Verkauf bereitstellen      X

14

Verwerten der Schlempe
(§ 3 Nr. 14)
a) wirtschaftliche Bedeutung der Schlempe be-
schreiben
  X   
b) Schlempe auf Alkoholgehalt und pH-Wert unter-
suchen
     x
c) Schlempe zur Schlempereserve befördern X     
d) Schlempe nach Monopolvorschrift zur Verfütte-
rung abgeben
 X