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Änderung § 92 ArbGG vom 12.10.2021
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§ 92 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | § 92 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz | |
(1) 1 Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. 2 § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. 2 Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3 Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. 2 Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3 Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) 1 Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2 § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
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