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Änderung § 46g ArbGG vom 01.01.2022

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§ 46g ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 46g ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
 
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§ 46g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen


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1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2 Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3 Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

 

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