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Änderung § 46 ArbGG vom 19.07.2024

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§ 46 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 46 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. 3 § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozessordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozessordnung), über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 bis 605a der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Absatz 2 der Zivilprozessordnung), über die Förderung von Videoverhandlungen bei Terminsänderungsanträgen (§ 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung), über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) und die Äußerung über Bedenken gegen eine Videoverhandlung in der Klageschrift und der Klageerwiderung (§ 253 Absatz 3 Nummer 4 und § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung) finden keine Anwendung. 3 § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist. 4 Abweichend von § 160 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung enthält das Protokoll die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 50a und 58 Absatz 4 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.

(heute geltende Fassung)