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Änderung § 7 ArbGG vom 08.09.2015
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§ 7 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 170 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel | |
(Text alte Fassung) (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2 Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. (2) 1 Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. 2 Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. |
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