Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 46d ArbGG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46d ArbGG, alle Änderungen durch Artikel 16 EAkteJEG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des ArbGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 46d ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 46d ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument


(Text alte Fassung)

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(Text neue Fassung)

1 Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2 Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige