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Änderung § 90 ArbGG vom 01.01.2018
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§ 90 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 90 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2 Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2 Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. |
(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden. | |
(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt. | |
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