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Änderung § 24 ArbGG vom 01.01.2008
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§ 24 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 24 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts | |
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, | |
(Text alte Fassung) 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; | (Text neue Fassung) 1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat; |
2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; 4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren. | |
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig. | (2) 1 Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). 2 Die Entscheidung ist endgültig. |
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