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Änderung § 46c ArbGG vom 01.04.2008
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§ 46c ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 46c ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46c Gerichtliches elektronisches Dokument | |
(Text alte Fassung) Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. | (Text neue Fassung) Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. |
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