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Änderung § 114 ArbGG vom 01.01.2021

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§ 114 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 114 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055, 2691
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114 Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite


(Text neue Fassung)

§ 114 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Das Gericht kann abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beizuwohnen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. 2 Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3 Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung. 2 Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt. 3 Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.

(3) 1 Das Gericht soll den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Falle des § 128a der Zivilprozessordnung von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.



 
(heute geltende Fassung) 

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