Änderung § 13a ArbGG vom 12.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 13a ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Internationale Verfahren


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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