§ 13a ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung | § 13a ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 13a Internationale Verfahren | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |