Änderung § 50a ArbGG vom 19.07.2024

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§ 50a ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 50a ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237

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§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Videoverhandlung


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(1) 1 Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2 Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3 Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände.

(2) 1 Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. 2 Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) 1 Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. 2 Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3 Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. 4 Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

(4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.




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