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Änderung § 50a ArbGG vom 19.07.2024
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§ 50a ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 50a ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Text alte Fassung) § 50a (neu) | (Text neue Fassung)§ 50a Videoverhandlung |
(1) 1 Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2 Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3 Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände. (2) 1 Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. 2 Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. (3) 1 Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. 2 Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3 Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. 4 Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren. (4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. |
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