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Änderung § 44 ArbGG vom 05.08.2009
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§ 44 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 44 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung | |
(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahrs die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. Absatz 1 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. |
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