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Änderung § 7 ArbGG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 ArbGG, alle Änderungen durch Artikel 94 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ArbGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 94 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel | |
(Text alte Fassung) (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. | (Text neue Fassung) (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. |
(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. |
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