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Änderung § 42 ArbGG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 ArbGG, alle Änderungen durch Artikel 94 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ArbGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 42 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 94 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Bundesrichter | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. | (Text neue Fassung) (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. |
(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. |
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