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Änderung § 63 ArbGG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 63 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 94 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen


(Text alte Fassung)

Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

1 Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. 2 Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.

 

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