Tools:
Update via:
Änderung § 54a ArbGG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 MediationsGEG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des ArbGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 54a ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 54a ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 54a (neu) | (Text neue Fassung)§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung |
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) 1 Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. 2 Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 3 Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4626/al34780-0.htm