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Änderung § 46f ArbGG vom 01.07.2014

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§ 46f ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 46f ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46f Formulare; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 46c Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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