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Änderung § 8 ArbGG vom 16.08.2014
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§ 8 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 8 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Gang des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) (1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig. | (Text neue Fassung) (1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt. (4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt. (5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt. |
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