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Änderung § 40 ArbGG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 ArbGG, alle Änderungen durch Artikel 170 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ArbGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 40 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 40 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 170 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Errichtung | |
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt. (1a) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. |
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