Tools:
Update via:
Änderung § 77 ArbGG vom 17.11.2016
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des ArbGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 77 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung | § 77 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 77 Revisionsbeschwerde | |
(Text alte Fassung) 1 Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. 2 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. 3 Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. 2 Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. 3 Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4626/al57018-0.htm