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Änderung § 12 ArbGG vom 01.07.2017
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§ 12 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 12 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 5 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Kosten | |
(Text alte Fassung) 1 Das Justizverwaltungskostengesetz und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. 3 Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts. | (Text neue Fassung) 1 Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. 3 Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts. |
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