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Änderung § 99 ArbGG vom 11.07.2017

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§ 99 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2017 geltenden Fassung
§ 99 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2663
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag


(Text neue Fassung)

§ 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.

(4) 1 In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2 § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2663).

(heute geltende Fassung) 
 

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