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Änderung § 121 ArbGG vom 25.04.2006

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§ 121 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 121 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 105 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121 Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 21. Mai 1979


(Text neue Fassung)

§ 121 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch das neue Recht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem 1. Juli 1979 bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß der Verfahren zuständig.

(2) Auf Klagen oder Anträge, die vor dem 1. Juli 1979 eingereicht waren, sind die bis dahin geltenden Vorschriften über die Kosten, die Kostentragungspflicht, das Güteverfahren und die Gebühren weiterhin anzuwenden.

(3) Ist die mündliche Verhandlung vor dem 1. Juli 1979 geschlossen worden, so richten sich die Verkündung und der Inhalt der Entscheidung, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittelbelehrung, die Fristen zur Einlegung und Begründung eines zulässigen Rechtsmittels, die Begründung und die Beantwortung von Rechtsmitteln nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes. Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt dies auch dann, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 30. Juni 1979 verkündet worden ist.