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Änderung § 122 ArbGG vom 25.04.2006

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§ 122 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 122 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 105 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122 Geltung im Land Berlin


(Text neue Fassung)

§ 122 (weggefallen)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
 

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