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Änderung § 59 ArbGG vom 01.01.2018
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§ 59 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 59 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Versäumnisverfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 3 Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4 § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3 Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4 § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. |
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