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Änderung § 81 ArbGG vom 01.01.2018

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§ 81 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 81 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) 1 Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. 2 In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. 3 Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) 1 Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 2 Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. 3 Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.




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