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Änderung § 95 ArbGG vom 01.01.2018
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§ 95 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 95 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 Verfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2 Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. 3 Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4 § 83a ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2 Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. 3 Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4 § 83a ist entsprechend anzuwenden. |
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