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Synopse aller Änderungen des ArbGG am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 3 des FördElRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Gerichte für Arbeitssachen § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit § 5 Begriff des Arbeitnehmers § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 8 Gang des Verfahrens § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 10 Parteifähigkeit § 11 Prozessvertretung § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe § 12 Kosten § 12a Kostentragungspflicht § 13 Rechtshilfe § 13a Internationale Verfahren Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen Erster Abschnitt Arbeitsgerichte § 14 Errichtung und Organisation § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht § 16 Zusammensetzung § 17 Bildung von Kammern § 18 Ernennung der Vorsitzenden § 19 Ständige Vertretung § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts § 25 (weggefallen) § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 30 Besetzung der Fachkammern § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter § 32 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte § 33 Errichtung und Organisation § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern § 36 Vorsitzende § 37 Ehrenamtliche Richter § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Dritter Abschnitt Bundesarbeitsgericht § 40 Errichtung § 41 Zusammensetzung, Senate § 42 Bundesrichter § 43 Ehrenamtliche Richter § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung § 45 Großer Senat Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Erster Abschnitt Urteilsverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 46 Grundsatz § 46a Mahnverfahren § 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 | |
(Text alte Fassung) § 46c Einreichung elektronischer Dokumente | (Text neue Fassung) § 46c Elektronisches Dokument |
§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument § 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit § 48a (weggefallen) § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen § 50 Zustellung § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien § 52 Öffentlichkeit § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 54 Güteverfahren § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung § 57 Verhandlung vor der Kammer § 58 Beweisaufnahme § 59 Versäumnisverfahren § 60 Verkündung des Urteils § 61 Inhalt des Urteils § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren § 61b Klage wegen Benachteiligung § 62 Zwangsvollstreckung § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren § 64 Grundsatz § 65 Beschränkung der Berufung § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel § 67a (weggefallen) § 68 Zurückverweisung § 69 Urteil § 70 (weggefallen) § 71 (weggefallen) Dritter Unterabschnitt Revisionsverfahren § 72 Grundsatz § 72a Nichtzulassungsbeschwerde § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils § 73 Revisionsgründe § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung § 75 Urteil § 76 Sprungrevision § 77 Revisionsbeschwerde Vierter Unterabschnitt Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 78 Beschwerdeverfahren § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Fünfter Unterabschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens § 79 Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 80 Grundsatz § 81 Antrag § 82 Örtliche Zuständigkeit § 83 Verfahren § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens § 84 Beschluß § 85 Zwangsvollstreckung § 86 (weggefallen) Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug § 87 Grundsatz § 88 Beschränkung der Beschwerde § 89 Einlegung § 90 Verfahren § 91 Entscheidung Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz § 92a Nichtzulassungsbeschwerde § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung § 93 Rechtsbeschwerdegründe § 94 Einlegung § 95 Verfahren § 96 Entscheidung § 96a Sprungrechtsbeschwerde Vierter Unterabschnitt Beschlußverfahren in besonderen Fällen § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung § 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag *) § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten § 101 Grundsatz § 102 Prozeßhindernde Einrede § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht § 105 Anhörung der Parteien § 106 Beweisaufnahme § 107 Vergleich § 108 Schiedsspruch § 109 Zwangsvollstreckung § 110 Aufhebungsklage Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 111 Änderung von Vorschriften § 112 Übergangsregelungen § 113 Berichterstattung § 114 (weggefallen) § 115 (weggefallen) § 116 (weggefallen) § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen § 118 (weggefallen) § 119 (weggefallen) § 120 (weggefallen) § 121 (weggefallen) § 121a (weggefallen) § 122 (weggefallen) Anlage 1 (weggefallen) Anlage 2 (weggefallen) | |
§ 46c Einreichung elektronischer Dokumente | § 46c Elektronisches Dokument |
(1) 1 Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. 2 Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 3 Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. (2) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 3 Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. | (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. (2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. (5) 1 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. (6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. |
§ 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 4 Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. | |
(2) 1 In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. 2 Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. (3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind. | (2) 1 In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument übertragen werden. 2 Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3 Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. |
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